§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
1. Es gilt Deutsches Recht. Bei Bauleistungen und Montagen gilt die
„Verdingungsordnung
für Bauleistung Teil B“ (VOB/B) in
der bei; Vertragsabschluss gültigen Fassung. Der Auftrag
wird einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner
erteilt.
- Diese AGB gilt in ihrer jeweils gültigen Fassung für Angebote,
Auftragsbestätigungen, Verkäufe
- oder Werksleistungen der Renofix-Bauelemente, die keine Leistungen
gemäß Punkt 1 sind, oder Leistungen bei denen die VOB/B nicht anwendbar sind.
- Bei öffentlichen Vergaben gelten die Verdingungsunterlagen. Die AGB
gilt nur, wenn es zu Abweichungen dieser kommt. Abweichende Geschäftsbedingungen vom Regelungsinhalt dieser AGB des Auftragnehmers durch den Auftraggeber sind nur rechtswirksam, wenn
diese von beiden Vertragspartnern schriftlich vereinbart sind.
- Sind einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam oder werden durch
vertragliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber abgeändert, so berührt das nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser AGB.
§ 2 Auftragserteilung
- Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind bis zur schriftlichen
Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden den Auftragnehmer nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist.
- Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot ab, so kommt ein Vertrag erst
mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit eine schriftliche
Bestätigung des Auftragnehmers.
- Lieferfristen für den Auftragnehmer sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich
vereinbart sind. Wird die geschuldete Leistung vom Auftragnehmer durch höhere Gewalt, rechtsmäßigen Streik, unverschuldetem Unvermögen des Auftragnehmers oder seiner Lieferanten,
ungünstige Witterungsverhältnisse oder andere Umstände, die er nicht zu vertreten hat verzögert, somit verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten
Verzögerung.
§ 3 Preise
- Alle vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung-, Fracht-,
Versand-, Porto-, Versicherung-, Zoll- und Montagekosten, sofern diese im Angebot und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anders lautend bestätigt sind. Alle Preise sind als Nettopreise
ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tage der Lieferung.
- Sind zu Preisen Angaben in Preislisten, Prospeckten, oder aus Unterlagen von
Drittanbietern, die zum Angebot des Auftragnehmers gehören, sind nicht verbindlich, soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich deklariert sind.
- Der Auftraggeber kann gegen die Werklohnforderung des Auftragnehmers nur mit
unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn
sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Abnahme und Gefahrübergang
- Die Lieferung ab Werk ist vereinbart, sofern nicht
anders in der Auftragsbestätigung festgeschrieben ist. Zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Auftraggeber, dass das Produkt zur Abholung ab Werk bereit steht, jedoch spätestens mit der Übergabe
an eine Spedition, oder auch an eine eigene Transportperson. Bei nichtkaufmännischen Verkehr bleibt es bei der gesetzlichen Regelung nach § 644 BGB.
- Ist eine förmliche Abnahme vertraglich vereinbart, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der
Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Nach Zugang der zweiten Aufforderung tritt nach zwölf Werktagen die Abnahmewirkung
ein.
- Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das
Gebäude fahren und entladen werden kann. Behinderungen oder erschwerte Transportwege zum Gebäude werden gesondert berechnet.
§ 5 Zahlungen
- Schecks werden nur zahlungshalber, aber nicht an Zahlung statt,
angenommen.
- Soweit kein konkreter Zahlungsplan vereinbart ist, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Abschlagzahlungen für erbrachte Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses zu verlangen. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einen angemessenen Einbehalt, der in der
Regel die Höhe des zweifachen Mängelbeseitigungsaufwand nicht übersteigen darf.
- Hat der Auftraggeber seine vertragliche Leistung erbracht und sie ist
abgenommen bzw. geliefert, ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.Ist der Auftraggeber in
Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz zu berechnen, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB in Höhe von 5% über
dem jeweiligen Basiszinssatz.
Die Geltungsmachung eines weiteren Verzugsschaden
durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Vorbehalt des Eigentums
- Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller
Verbindlichkeiten aus den Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, den Vertragsgegenstand
wegzunehmen und auf den Weg des freihändigen Verkaufes zu verwerten. Der erbrachte Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers
anzurechnen.
- Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten
Vergütung nicht berechtigt, die von dem Auftragnehmer gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber zu Verfügen. Zur Wahrung der Eigentumsrechte des
Auftragnehmers ist der bei Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme zur unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigung des Auftragnehmers
verpflichtet.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände
im Wege des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt in diesem Fall seiner Forderung gegen den Abnehmer in Höhe der vereinbarten Vergütung an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Abnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung
an.
- Sind die gelieferten Gegenstände wesentlicher Bestandteil eines
Grundstückes geworden, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, den Auftraggeber die Demontage der gelieferten Gegenstände, die ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten, den Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der
Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 7 Umsetzung der Gewährleistung
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, einseitig andere Werkstoffe zu verwenden,
sofern das dem Auftraggeber zumutbar ist und keine erheblichen Wertminderungen darstellen.
- Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln. Der Auftragnehmer leistet
wahlweise Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung, soweit der Auftraggeber im kaufmännischen Bereich seinen Untersuchungs- und Rügepflichten i.S. § 377 HGB bei offensichtlichen
Mängeln des Werkes nachgekommen ist. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber wahlweise die Minderung des Werklohnes verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten.
- Vom Unternehmen müssen offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach
Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt und angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend
gemacht werden.
- Die Mängelverjährung bei Verträgen mit Unternehmen, die keine
Bauleistungen betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistungen darstellen, beträgt die Verjährung der Gewährleistungen ein Jahr ohne Rücksicht auf die Person des
Vertragspartners.
- Eine Haftung auf Schadenersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Bei Haftung durch schuldhafte Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Zukaufteile und
Fertigprodukte von anderen Unternehmen. Er tritt aber seine Gewährleistungsansprüche gegen Drittunternehmen an den Auftraggeber ab.
- Eine Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben des Auftraggebers
angefertigt wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel aus Skizzen, Maßen, und Plänen oder sonstige Vorgaben des Auftraggebers beruhen.
§ 8 Unberechtigte Kündigungen durch den
Auftraggeber
- Erfolgt eine Kündigung vor Ausführung des Werkes durch den Auftraggeber mit
den Vertrag aus Gründen, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, somit ist der Auftragnehmer vorbehaltlich des Nachweises eines Schadens berechtigt, einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 20% der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
§ 9 Urheberrechte
- Der Auftragnehmer behält sich vor, an Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und
Kostenvoranschlägen Eigentums- und Urheberrechte. Diese dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt oder an dritte Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des
Auftrages sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Verstöße gegen diese Bestimmungen durch den Auftraggeber, seine Ver- treter oder Erfüllungsgehilfen berechtigen den Auftragnehmer zur
Geltendmachung von Schadenersatz gemäß den Bestimmungen in § 8.
§ 10 Speicherung von personenbezogenen
Daten
- Im Rahmen des Geschäftsablaufs des Auftragnehmers werden Daten des
Auftraggebers auf elektronischen Medien erfasst und gespeichert. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung dieser Daten.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Der Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus der zwischen den Parteien
bestehenden Vereinbarungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
- Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Plauen für alle
Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag vereinbart.
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